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Studienordnung für den Studiengang MBA International Trade
vom 16. Juni 1998

Inhalt

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit
§ 3 Voraussetzungen der Einschreibung
§ 4 Studienziele
§ 5 Studienberatung

II. Studium

§ 6 Studiendauer, Aufbau des Studiums
§ 7 Studieninhalte
§ 8 Studienplan, Vermittlungsformen
§ 9 Leistungsbeurteilung, Prüfungen
§ 10 Zeugnis, Gesamtnote und Master

III. Schlußbestimmungen

§ 11 Inkrafttreten

Sprachliche Regelung: Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Ordnung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung gilt für den Studiengang MBA International Trade mit dem Abschluß Master of Business Administration (MBA) an der Fachhochschule Anhalt, Abteilung Bernburg, Fachbereich Wirtschaft und Fachbereich Landwirtschaft, Ökotrophologie und Landespflege.

§ 2 Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit

Die Rechtsgrundlagen sind:

(1) Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)

(2) Prüfungsordnung der Fachhochschule Anhalt für den Studiengang MBA International Trade.

§ 3 Voraussetzungen zur Einschreibung

(1) Abgeschlossenes wirtschaftsorientiertes Hochschulstudium im Inland oder Ausland (Abschluß Diplom oder Bachelor). Alternierend dazu abgeschlossenes sonstiges Hochschulstudium und Nachweis einschlägiger Berufserfahrung über mindestens 3 Jahre, verbunden mit dem Nachweis über das erforderliche wirtschaftswissenschaftliche Grundlagenwissen evtl. mit einem Aufnahmeinterview.

(2) Nachgewiesene Kenntnisse der englischen Sprache (TOEFL; IELTS oder vergleichbare Abschlüsse). Eine ersatzweise Nachweisführung kann durch adäquate Sprachabschlüsse verbunden mit einer Feststellungsprüfung an der Fachhoch-schule Anhalt erfolgen.

(3) Teilnehmer, die ihre Schulausbildung bis zur Hochschulreife oder ihr Hochschulstudium nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung abgeschlossen haben, müssen zudem ein analoges Niveau der Kenntnis der deutschen Sprache (PNdS oder DSH) nachweisen.

(4) Neue Rechtsvorschriften, die die Zugangsvoraussetzung betreffen und die nach Inkrafttreten der Studienordnung erlassen werden, werden Bestandteil dieser Studienordnung, sobald sie in Kraft getreten sind.

(5) Eine berufspraktische Tätigkeit in Richtung des Studienzieles wird empfohlen.

(6) Studienbeginn ist das Wintersemester.

§ 4 Studienziele

(1) Das Ausbildungsangebot zielt auf eine generalistische und international ausgerichtete wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung bei ausgeprägtem Praxisbezug mit der Spezialisierung in International Trade. Neben der Vermittlung von anwendungsorientiertem Fachwissen hat die Förderung der sozialen Kompetenz, wie Teamorientierung und Kommunikationsfähigkeit, einen hohen Stellenwert, um allgemeine Management- und Führungskompetenzen zu vermitteln.

(2) Wichtige Einsatz- und Tätigkeitsfelder sind Führungstätigkeiten mit internationaler Ausrichtung, vor allem im englischsprachigen Raum sowie in Osteuropa insbesondere in

  • internationalen Handelsunternehmen,
  • Import-/Exportbereichen von Produktions- und Verarbeitungsunternehmen,
  • international agierenden Logistik- und Dienstleistungsunternehmen und
  • im Consulting.

§ 5 Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Fachhochschule Anhalt, die Studienfachberatung im Fachbereich Wirtschaft.

(2) Vom Fachbereichsrat wird ein Professor mit der Studienfachberatung beauftragt. Dieser hält Sprechstunden ab.

(3) Bei der Studienfachberatung sollen Informationen über Einzelheiten und Gestaltung des Studienablaufs, zum Studienangebot und zu Lehrveranstaltungsarten erteilt werden.

II. Studium

§ 6 Studiendauer, Aufbau des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester (1,5 Jahre).

(2) Das Studium gliedert sich in:

  1. Ein Theoriesemester mit integrierter Projektarbeit. Nach dem ersten bzw. zweiten Semester wird ein sechswöchiges Auslandspraktikum empfohlen.
  2. Das zweite Theoriesemester kann wahlweise auch an einer der ausländischen Partnerhochschulen absolviert werden. Es umfaßt neben der Theorieausbildung die Bearbeitung eines internationalen Projektes unter Einschluß des Distance Learning.
  3. Das dritte Semester umfaßt mehrere Blockveranstaltungen sowie die Erarbeitung der Masterarbeit (dissertation).

§ 7 Studieninhalte

(1) Für das Studium gilt der Studienplan in den Anlagen dieser Ordnung.

(2) Darüber hinaus kann der Student Zusatzfächer belegen. Das sind Fächer, die für die Erreichung des Studienzieles nicht verbindlich vorgeschrieben sind. Sie können vom Studenten aus dem gesamten Studienangebot der Hochschule zusätzlich gewählt werden.

§ 8 Studienplan, Vermittlungsformen

(1) Der Studienplan (Anlage) ist auf das Studienziel ausgerichtet und ist zugleich Bestandteil dieser Studienordnung. Er enthält eine Empfehlung für den zeitlichen Ablauf des Studiums und gibt die Anzahl der Semesterwochenstunden an.

(2) Das Lehrangebot besteht aus Vorlesungen, Seminaren, Übungen und Projektarbeiten sowie Praktika:

  1. Vorlesung (V) /lectures ist die zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen.
  2. Seminar (S) /class discussion/assessment center ist die Bearbeitung komplexer Fragestellungen, die Beurteilung vorwiegend neuer Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden unter Anleitung eines Seminarleiters im Wechsel von Vortrag und Diskussion.
  3. Übung (Ü) /groupwork/role plays ist die Durcharbeitung von Lehrstoffen, die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie Schulung in der Fachmethodik.
  4. Projektarbeit (PA) /case study/teamwork/management consultancy project ist die Anwendung der erworbenen theoretischen Kenntnisse bei der Lösung unternehmensspezifischer Aufgabenstellungen im Team.
  5. Praktikum (P) /placement project ist die Vertiefung der erworbenen Kenntnisse durch praktische Aufgaben.

(3) Für Vorlesungen, Seminare, Übungen und Praktika kann der Fachbereichsrat je nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienfächer im Hinblick auf Sicherheit und Lernerfolge bestimmte maximale Teilnehmerzahlen und die vorherige Vorlage bestimmter Leistungsnachweise festlegen.

§ 9 Leistungsbeurteilung, Prüfungen

(1) Die Leistungsbeurteilung dient dem Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses eines Fachgebietes. Art, Umfang und Anzahl der erforderlichen Fachprüfungen sowie die dafür erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen sind durch die Prüfungsordnung für den Studiengang MBA International Trade an der Fachhochschule Anhalt festgelegt.

(2) Die Anfertigung der Masterarbeit (dissertation) und deren Verteidigung werden durch die Prüfungsordnung geregelt.

§ 10 Zeugnis, Gesamtnote und Master

(1) Nach Bestehen aller Teile der Prüfungen wird eine Gesamtnote gemäß der Prüfungsordnung ermittelt.

(2) Das Studium wird durch die Masterarbeit (dissertation) und deren Verteidigung abgeschlossen. Die Masterarbeit (dissertation) ist eine schriftliche Arbeit und kann von jedem Prüfungsberechtigten gemäß Prüfungsordnung ausgegeben und betreut werden.

(3) Dem Studenten werden gemäß der Prüfungsordnung das Zeugnis und die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades MBA ausgestellt.

III. Schlußbestimmungen

§ 11 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt gleichzeitig mit der Genehmigung und Veröffentlichung der zugehörigen Prüfungsordnung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

Bernburg, 16. Juni 1998

Dekan Fachbereich Dekan Fachbereich Landwirtschaft,
Wirtschaft Ökotrophologie, Landespflege


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Letzte Aktualisierung:
04.10.2002