![]() ![]() |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Prüfungsordnung für den MBA-Studiengang International Trade Gliederung
§ 1 Zweck der Prüfungen und Ziel des Studiums/ Voraussetzungen für die Immatrikulation
§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen III. Hochschulprüfung
§ 20 Bestandteile der Hochschulprüfung IV. MBA-dissertation und Verteidigung
§ 23 Zweck von MBA-dissertation und Verteidigung § 30 Inkrafttreten und Bekanntmachung Anlagen
Anlage 1: Bestandteile der Hochschulprüfung I. Allgemeiner Teil§ 1 Zweck der Prüfungen und Ziel des Studiums/ Voraussetzungen für die Immatrikulation(1) Die Hochschulprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im MBA-Studiengang International Trade. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Student bzw. die Studentin die für die internationale Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die theoretischen Grundlagen und fachlichen Zusammenhänge überblickt sowie die Fähigkeit besitzt, wissenschaftlich zu arbeiten und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. (2) Die Hochschulprüfung besteht aus Fachprüfungen und der MBA-dissertation (s. Anlage 1). Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zusammen, sie können auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen. Als Vorleistungen für Fachprüfungen können Leistungsnachweise ohne Benotung gefordert werden. Fachprüfungen enden grundsätzlich mit einer Note. Sie finden in der Regel in den bestätigten Prüfungszeiträumen am Semesterende statt. (3) Das Ausbildungsangebot zielt auf eine generalistische und international ausgerichtete wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung bei ausgeprägtem Praxisbezug mit der Spezialisierung in International Trade. Neben der Vermittlung von anwendungsorientiertem Fachwissen hat die Förderung der sozialen Kompetenz, wie Teamorientierung und Kommunikationsfähigkeit, einen hohen Stellenwert, um allgemeine Management- und Führungskompetenzen zu vermitteln. (4) Als Voraussetzungen für die Immatrikulation in den Studiengang werden gefordert:
§ 2 Internationaler HochschulgradNach bestandener Hochschulprüfung verleiht die Fachhochschule Anhalt den internationalen Hochschulgrad Master of Business Administration (MBA) Darüber stellt die Fachhochschule Anhalt in der Regel binnen 4 Wochen eine Urkunde mit dem Datum der letzten Fachprüfung aus. § 3 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums(1) Die Regelstudienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich der Hochschulprüfung drei Semester. (2) Das Studium entsprechend der Regelstudienzeit gliedert sich in drei Theoriesemester. (3) Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so gestaltet, daß der Student bzw. die Studentin die Hochschulprüfung im 3. Semester (in der Regel) innerhalb der Regelstudienzeit abschließen kann. Die Prüfungen können auch vor Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. (4) Der Studienumfang beträgt
§ 4 Prüfungsausschuß/Prüfungsamt(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Wirtschaft einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß ist eine Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozeßrechtes. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden, dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin und 4 weiteren Mitgliedern. Der bzw. die Vorsitzende, sein bzw. ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin und 2 weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren bzw. Professorinnen, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studenten bzw. Studentinnen bestellt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des bzw. der Vorsitzenden und des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin Vertreter bzw. Vertreterinnen bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren bzw. Professorinnen und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Sind keine wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen im Fachbereich tätig, wird die Stelle des Mitgliedes aus dieser Statusgruppe nicht besetzt. (2) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die MBA-dissertation sowie über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienverlaufsplanes. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich. (3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin und 2 weiteren Professoren bzw. Professorinnen mindestens 1 weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. (5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter bzw. Vertreterinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschussses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (6) Die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungsamt. Dem Leiter bzw. der Leiterin obliegen alle organisatorischen Aufgaben der Vorbereitung und Registrierung von Prüfungen und Prüfungsabschnitten. Der Leiter bzw. die Leiterin des Prüfungsamtes informiert den Prüfungsausschuß über die Einhaltung der Prüfungsfristen, über die Einhaltung der Zulassungsbedingungen sowie über die Einhaltung der Praktikumsordnung durch die Studenten bzw. Studentinnen und unterbreitet Vorschläge zur Anerkennung bzw. Anrechnung von Praktika. § 5 Akkreditierung/Sicherung des internationalen Standards des Studienganges(1) Der Studiengang ist durch eine Akkreditierungskommission akkreditiert. Die Akkreditierungskommission ist international zusammengesetzt. Ihr gehören neben Vertretern bzw. Vertreterinnen des Hochschulbereiches Vertreter bzw. Vertreterinnen der Praxis an. Die Akkreditierungskommission arbeitet auf der Grundlage international anerkannter Akkreditierungskriterien (Kriterien der ACBSP). (2) Die Sicherung des internationalen Standards des Studienganges, als einem bestimmenden Qualitätsmerkmal, ist eine ständige Aufgabe. Sie wird durch die Arbeit einer speziellen Kommission gewährleistet. Diese Kommission arbeitet auf der Grundlage international anerkannter Qualitätsstandards sowie nationaler Bestimmungen hinsichtlich der Qualitätssicherung von MBA-Studiengängen. § 6 Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer bzw. Prüferinnen und die Beisitzer bzw. Beisitzerinnen. Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professoren bzw. Professorinnen sowie wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen gemäß § 69 Nr. 2 HG LSA, soweit sie Lehraufgaben leisten, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt. Als Prüfer bzw. Prüferinnen können auch Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen der Partneruniversitäten (§ 5) bestellt werden. Zu Prüfern bzw. Prüferinnen und Beisitzern bzw. Beisitzerinnen dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (2) Die Prüfer bzw. Prüferinnen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (3) Prüfungsleistungen in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind von mindestens zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu bewerten. (4) Für mündliche Prüfungen sind Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen nach Abs.1 zu bestellen. Weiterhin gilt § 9 Abs. 3. (5) Der Prüfungsausschuß stellt sicher, daß dem Studenten bzw. der Studentin die Namen der Prüfer bzw. Prüferinnen in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Prüfung bekanntgegeben werden. (6) Für die Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen gilt § 4 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. II. Anrechnung von Studienzeiten, Prüfungsleistungen, Bewertung von Prüfungsleistungen, Verfahrensvorschriften§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in vergleichbaren Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Fachhochschule Anhalt im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (2) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs-leistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt der Absatz 1 entsprechend. (3) Einschlägige praktische Studiensemester und berufspraktische Tätigkeiten werden angerechnet. (4) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungs-ausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind in der Regel zuständige Fachvertreter bzw. Fachvertreterinnen zu hören. (5) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechts-anspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienlei-stungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschul-rahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student bzw. die Studentin hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. § 8 Meldung zur Prüfung(1) Der Student bzw. die Studentin meldet sich spätestens bis zum Termin lt. Rahmensemesterplan schriftlich zur Prüfung an. Die Meldung zu den Prüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. (2) Der Student bzw. die Studentin kann seine bzw. ihre Meldung ohne Angabe von Gründen bis zu einer Woche vor der jeweiligen Prüfungsperiode zurücknehmen. § 9 Arten der Prüfungsleistungen(1) Folgende Arten von Prüfungsleistungen sind nach Maßgabe des Abschnittes III möglich:
(2) In einer schriftlichen Prüfung (Klausur) soll der Student bzw. die Studentin nachweisen, daß er bzw. sie in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die Bearbeitungszeit ist vom Prüfer bzw. von der Prüferin entsprechend § 9 Abs. 11 festzulegen und in der Regel am Semesterbeginn bekanntzugeben. (3) Die mündliche Prüfung findet vor mehreren Prüfern bzw. Prüferinnen oder einem Prüfer bzw. einer Prüferin und einem Beisitzer bzw. einer Beisitzerin als Einzel- oder Gruppenprüfung für bis zu fünf Studenten bzw. Studentinnen gleichzeitig statt. Der Beisitzer bzw. die Beisitzerin ist vor der Notenfestsetzung zu hören. Dem Beisitzer bzw. der Beisitzerin obliegt im wesentlichen eine Kontrollfunktion für den ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Prüfung und die Protokollführung. Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung und die Bewertung der Prüfungs-leistung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist von den Prüfern bzw. den Prüferinnen oder dem Prüfer bzw. der Prüferin und dem Beisitzer bzw. der Beisitzerin zu unterschreiben. Die Prüfungszeit je Student bzw. Studentin ist entsprechend § 9 Abs. 11 vom Prüfer bzw. von der Prüferin festzulegen und in der Regel am Semesterbeginn bekanntzugeben. Das Prüfungsergebnis ist dem Studenten bzw. der Studentin im Anschluß an die mündliche Prüfung mitzuteilen. (4) Eine Hausarbeit ist eine selbständige schriftliche Bearbeitung einer fach-spezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung. Die selbständige Bearbeitung ist zu beurkunden. (5) Ein Entwurf/Beleg umfaßt die Bearbeitung einer fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung in konzeptioneller und konstruktiver Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung planerischer Aspekte. Er kann auch dazu dienen, zu überprüfen, ob der Student bzw. die Studentin Instrumentarien zur Lösung spezifischer Aufgaben des Fachgebietes einsetzen kann. (6) Ein Referat/ Präsentation umfaßt:
(7) Fallstudien bzw. projects, case studies oder assesment centers orientieren sich stark an konkreten, unternehmensbezogenen Aufgabenstellungen. Der Student bzw. die Studentin soll hier insbesondere nachweisen, daß Kenntnisse aus dem Studium in praktikable Problemlösungsvorschläge umgesetzt werden können. (8) Eine experimentelle Arbeit umfaßt die theoretische Vorbereitung, den Aufbau und die Durchführung eines Experimentes sowie die schriftliche Darstellung der Arbeitsschritte, des Versuchsablaufes, der Ergebnisse des Experimentes und deren kritische Wertung. (9) Ein Praxisbericht soll erkennen lassen, daß der Student bzw. die Studentin nach didaktisch-methodischer Anleitung in Studium und Praxis erworbenes Wissen und Können verbinden kann. Er umfaßt insbesondere:
(10) Der Rahmensemesterplan der FH Anhalt legt die Zeiträume für die Abnahme der mündlichen Prüfungen und Klausuren fest. Von dem Rahmenprüfungszeitraum ist nur in begründeten Fällen per Entscheid des Prüfungsausschusses abzuweichen. (11) Die Prüfungsdauer wird:
(12) Macht der Student bzw. die Studentin durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er bzw. sie wegen länger andauernder Krankheit oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, ist ihm bzw. ihr durch den Prüfungsausschuß zu ermöglichen, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. (13) Geeignete Arten von Prüfungsleistungen können auch in Form einer Gruppenarbeit auf Antrag des Prüfers bzw. der Prüferin durch den Prüfungsausschuß zugelassen werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen bzw. der einzelnen muß die an die Prüfung zu stellenden Anforderungen erfüllen sowie als individuelle Prüfungsleistung aufgrund der Angabe von eigenständig erarbeiteten Abschnitten oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein. Die Gruppe soll in der Regel nicht mehr als drei Personen umfassen. § 10 Ablauf, Abbruch und Öffentlichkeit von Prüfungen sowie Rücknahme von Prüfungsentscheidungen(1) Vor Beginn der Prüfung überzeugt sich der Prüfer bzw. die Prüferin durch Befragung vom ausreichenden Gesundheitszustand des Prüfungsteilnehmers bzw. der Prüfungsteilnehmerin. Wenn der Gesundheitszustand eine Prüfung nicht zuläßt, ist ein neuer Prüfungstermin festzulegen. (2) Körperbehinderten Kandidaten bzw. Kandidatinnen sind die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für das technische Erbringen von Prüfungsleistungen zu gewähren, wenn es zur Wahrung gleicher Prüfungsbedingungen erforderlich ist. Anträge sind vom Kandidaten bzw. von der Kandidatin an das Prüfungsamt zu richten. (3) Studenten bzw. Studentinnen, die sich in späteren Prüfungsperioden der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder der Fachhochschule, die ein eigenes berechtigtes Interesse geltend machen, können einzeln als Zuhörer bzw. Zuhörerin bei mündlichen Prüfungen (§ 9 Absatz 3) zugelassen werden. Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Studenten bzw. Studentinnen. (4) Auf Antrag eines zu prüfenden Studenten bzw. einer zu prüfenden Studentin sind die Zuhörer bzw. Zuhörerinnen nach Absatz 3 Satz 1 auszuschließen. (5) Die Öffentlichkeit lt. Abs. 3 kann wegen Beeinträchtigung der Prüfung bis zu deren Abschluß ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheiden die jeweils beteiligten Prüfer bzw. Prüferinnen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind nicht Öffentlichkeit im vorstehenden Sinne. (6) Die Prüfer bzw. Prüferinnen können auch während der Prüfung den Abbruch ohne Ergebnis verfügen, wenn dies der körperliche bzw. psychische Zustand des Kandidaten bzw. der Kandidatin erfordert. Wenn erst nach Abschluß der Prüfung bzw. nach Verkündung der Bewertung Bedenken betreffs des Gesundheitszustandes bekannt werden, können die Prüfer bzw. Prüferinnen Antrag auf Rücknahme der Prüfungsentscheidung an den Prüfungsausschuß stellen. Der Prüfungsausschuß legt einen neuen Termin fest. § 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Student bzw. die Studentin ohne triftige Gründe
Überschreitet der Student bzw. die Studentin aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen die Fristen gemäß § 3 Absatz 3 bei der Hochschulprüfung um mehr als vier Semester, so gilt die jeweilige Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß innerhalb von fünf Werktagen schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden, anderenfalls erfolgt eine Bewertung entsprechend Abs. 1. Eine Exmatrikulation und eine Beurlaubung als solche sind keine triftigen Gründe. Bei Krankheit des Studenten bzw. der Studentin ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Weitere Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis können unter anderem Naturereignis, Havarie bzw. Katastrophe, Unfall, Tod eines bzw. einer nahen Angehörigen sein. Krankheitsbedingter Rücktritt während der Prüfung bzw. nach der Prüfung ist schriftlich innerhalb von fünf Werktagen dem Prüfungsausschuß unter Vorlage eines ärztlichen Attestes anzuzeigen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin - in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin - anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Student bzw. die Studentin das Ergebnis seiner bzw. ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Die Feststellung wird von dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin oder dem bzw. der Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Ein Student bzw. eine Studentin, der bzw. die sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin bzw. dem bzw. der Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. (4) Wird bei einer Prüfungsleistung der Abgabetermin aus vom Studenten bzw. von der Studentin zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet. Absatz 2 gilt entsprechend. Der Prüfungsausschuß entscheidet ggf. darüber, ob der Abgabetermin für die Prüfungsleistung entsprechend hinausgeschoben oder eine neue Aufgabe gestellt wird, wenn das der Prüfer bzw. die Prüferin nicht entscheidet. Zur Festsetzung eines späteren Abgabetermins kann es in den Fällen kommen, in denen ein Student bzw. eine Studentin während der Anfertigung einer schriftlichen Leistung nach § 9 oder einer MBA-dissertation nachweislich (Attest) für kürzere Zeit erkrankt oder eine Bearbeitung aus technischen Gründen (z. B. Ausfall von Geräten) nicht möglich ist, sowie auf Antrag des wissenschaftlichen Betreuers bzw. der wissenschaftlichen Betreuerin. (5) Geringfügige Mängel in der äußeren Form der Prüfungsleistung, wie schreibtechnische Mängel u. ä., gelten nicht als Ordnungsverstoß. Sie können Einfluß auf die Bewertung haben, nicht aber für sich zur Bewertung mit "nicht ausreichend" führen. Gravierende Abweichungen von den Richtlinien für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsleistungen, wie Schwerlesbarkeit oder Unleserlichkeit von Textteilen, Nichteinhaltung gültiger Normen für die Gestaltung wissenschaftlicher Ausarbeitungen (insbesondere orthographische und grammatikalische) u. a., gelten als Grund für die Bewertung mit "nicht ausreichend". § 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Fachnote(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung wird von dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin bzw. den jeweiligen Prüfern bzw. Prüferinnen bei mündlichen Prüfungen unmittelbar nach Feststellung der Bewertung, bei schriftlichen Prüfungen in der Regel spätestens innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Prüfungsleistung bekanntgegeben. (2) Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
(3) Das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" ist für die Hochschulprüfung möglich, wenn der nach § 22 gebildete Durchschnitt mindestens die Note 1,3 ergibt. (4) Für jede Fachprüfung gibt es eine Fachnote. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, werden die in den einzelnen Prüfungsleistungen erzielten Noten zu einer Note (Fachnote) zusammengefaßt. Die einzelne Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde. Wird die Prüfungsleistung von zwei oder mehr Prüfern bzw. Prüferinnen bewertet, ist sie bestanden, wenn alle Prüfer bzw. Prüferinnen die Leistung mit mindestens "ausreichend" bewerten. Wird die Prüfungsleistung von zwei oder mehr als zwei Prüfern bzw. Prüferinnen bewertet, errechnet sich die Note der Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der von den Prüfern bzw. Prüferinnen festgesetzten Einzelnoten. (5) Die Note lautet:
(6) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mindestens mit "ausreichend" bewertet wurden. Die Note errechnet sich aus dem Durch-schnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen, wenn mehrere Teil-leistungen gefordert waren. Es gelten Absatz 4 und Absatz 5 entsprechend. (7) Bei der Bildung der Fachnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (8) Die Anzahl, die Art (§ 9 Abs. 1) sowie den Umfang der geforderten Fachprüfungen sowie der zugehörigen Prüfungsleistungen regelt die Anlage 1. (9) Hat ein Student bzw. eine Studentin sich zur Prüfung in ein Wahlpflichtfach eingeschrieben, so gilt diese Fachprüfung als gewählt und ist abzuschließen (incl. evtl. Wiederholungsprüfung). Es besteht die Möglichkeit, ein nicht bestandenes Wahlpflichtfach durch ein zusätzlich bestandenes Wahlpflichtfach zu ersetzen. § 13 Wiederholung von Prüfungen(1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen der Hochschulprüfung können einmal wiederholt werden. In Ausnahmefällen kann einer zweiten Wiederholung zugestimmt werden. Eine zweite Wiederholung einer Prüfung bedarf eines Antrages an den Prüfungsausschuß. Dem Antrag wird zugestimmt, wenn die Gesamtleistungen des Studenten bzw. der Studentin einen erfolgreichen Studienabschluß im wesentlichen nach Regelstudienverlauf erwarten lassen. (2) Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung oder einer bestandenen einzelnen Prüfungsleistung ist nicht zulässig. (3) Bei einer ersten Wiederholung einer Prüfung wird die Prüfungsleistung entsprechend § 12 Abs. 2 bewertet. (4) Bei einer zweiten Wiederholungsprüfung kann die Benotung nur mit "ausreichend" (4,0) oder "nicht ausreichend" (5,0) erfolgen. (5) Die Wiederholungsprüfung soll im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters, spätestens innerhalb von zwei Semestern nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung, abgelegt werden. (6) Die Art nach § 9 Abs. 1 der Prüfungen wird bei Wiederholungen in der Regel nicht geändert. In Ausnahmefällen kann der Prüfer bzw. die Prüferin einen Antrag an den Prüfungsausschuß stellen. (7) In demselben Studiengang an einer Hochschule erfolglos unternommene Versuche, eine Prüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungs-möglichkeiten nach Abs. 1 angerechnet. § 14 Zeugnis und Bescheinigungen(1) Über die bestandene Hochschulprüfung ist unverzüglich (in der Regel binnen 4 Wochen) ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. (2) Ist die Hochschulprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Studenten bzw. der Studentin hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Verläßt der Student bzw. die Studentin die Hochschule oder wechselt er bzw. sie den Studiengang, so wird ihm bzw. ihr auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung enthält. Im Falle von Abs. 2 wird die Bescheinigung auch ohne Antrag ausgestellt. Sie weist auch die noch fehlenden Prüfungs- und Studienleistungen aus sowie ferner, daß die Hochschulprüfung endgültig nicht bestanden ist. § 15 Zusatzprüfungen(1) Der Student bzw. die Studentin kann sich in weiteren als den in Anlage 1 vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzprüfungen). (2) Die Ergebnisse der Zusatzprüfungen werden auf Antrag des Studenten bzw. der Studentin in das entsprechende Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. § 16 EinstufungsprüfungEine Einstufungsprüfung entsprechend § 19 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird nicht vorgesehen. § 17 Ungültigkeit der Prüfung(1) Hat der Student bzw. die Studentin bei einer Prüfung getäuscht, so kann der entsprechende Prüfungsausschuß die Prüfung ganz oder teilweise für "nicht ausreichend" erklären. Dies gilt auch dann, wenn die Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt wird. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Student bzw. die Studentin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Student bzw. die Studentin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt über die Rechtsfolgen. (3) Dem Studenten bzw. der Studentin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit vor dem Prüfungsausschuß zu geben. (4) Das unrechtmäßige Prüfungszeugnis und die Urkunde sind einzuziehen und durch ein recht-mäßiges Zeugnis oder eine Bescheinigung nach § 14 zu ersetzen. Eine Ent-scheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. § 18 Einsicht in die Prüfungsakten(1) Dem Studenten bzw. der Studentin wird auf Antrag nach Abschluß jeder Fachprüfung der Hochschulprüfung Einsicht in seine bzw. ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Der Antrag ist spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungs-ergebnisses beim Vorsitzenden bzw. bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. § 19 Belastende Entscheidungen, Widerspruchsverfahren(1) Eine belastende (ablehnende) Entscheidung, insbesondere in Anwendung der §§ 7, 8, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 21 und 27 dieser Prüfungsordnung ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und bekanntzugeben. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuß eingelegt werden. (2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuß. Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung eines Prüfers bzw. einer Prüferin oder mehrerer Prüfer bzw. Prüferinnen richtet, entscheidet der Prüfungsausschuß nach Überprüfung gemäß Abs. 3. (3) Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung eines Prüfers bzw. einer Prüferin richtet, leitet der Prüfungsausschuß den Widerspruch an diesen Prüfer bzw. diese Prüferin zur Überprüfung weiter. Ändert der Prüfer bzw. die Prüferin seine bzw. ihre Bewertung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsausschuß dem Widerspruch ab. Anderenfalls überprüft der Prüfungsausschuß die Entscheidung nur darauf, ob
Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Bewertungen mehrerer Prüfer bzw. Prüferinnen richtet. (4) Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats abschließend ent-schieden werden. Soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, ist der Bescheid zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. III. Hochschulprüfung§ 20 Bestandteile der HochschulprüfungBestandteile der Hochschulprüfung sind:
§ 21 Zulassung zur Hochschulprüfung(1) Für die Prüfungen im Rahmen der Hochschulprüfung sowie die MBA-dissertation kann nur zugelassen werden, wer an der Fachhochschule Anhalt für den MBA-Studiengang International Trade eingeschrieben ist. (2) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. (3) Die Zulassung wird versagt, wenn
(4) Der Prüfungsausschuß beschließt über die Form der Bekanntgabe der Zulassung. Die Bekanntgabe erfolgt spätestens zwei Wochen vor der ersten Prüfung des jeweiligen bestätigten Prüfungszeitraumes. (5) Für die Zulassung zur MBA-dissertation sowie zur Verteidigung der MBA-dissertation gelten darüber hinausgehend die §§ 25 sowie 28 und 29. § 22 Gesamtnote der HochschulprüfungDie Gesamtnote der Hochschulprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der einfach gewichteten Noten der Prüfungsfächer, der dreifach gewichteten Note der MBA-dissertation und der einfach gewichteten Note der Verteidigung (s. Anlage 1). IV. MBA-dissertation und Verteidigung§ 23 Zweck von MBA-dissertation und Verteidigung(1) Die MBA-dissertation soll zeigen, daß der Student bzw. die Studentin in der Lage ist, ein Problem innerhalb einer vorgegebenen Zeit selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten, wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden, die fachlichen Zusammenhänge zu überblicken und die gewonnenen Erkenntnisse überzeugend, eindeutig, in angemessener Sprache und sauberer, übersichtlicher Form darzustellen. (2) Die Verteidigung der MBA-dissertation ist der fachliche Höhepunkt des Studiums und stellt seinen Abschluß dar. MBA-dissertation und Verteidigung sind Bestandteile der Hochschulprüfung. § 24 Thema, Bearbeitungsdauer, Rückgabe(1) Das Thema wird von einem gemäß § 6 Abs. 1 bestellten Prüfer bzw. einer Prüferin ausgegeben und betreut. Der Student bzw. die Studentin soll hierzu Vorschläge unterbreiten. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (2) Die Bearbeitungszeit für die MBA-dissertation beträgt 6 Monate. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Betreuers bzw. der Betreuerin die Bearbeitungszeit um bis zu 4 Wochen verlängern. (3) Gleichzeitig mit der Übergabe des Themas an den Studenten bzw. die Studentin sind durch den Prüfungsausschuß die Prüfer bzw. Prüferinnen zu bestellen, der Abgabetermin ist festzulegen und dem Studenten bzw. der Studentin schriftlich bekanntzugeben. (4) Das Thema der MBA-dissertation kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. (5) Die MBA-dissertation kann auch in Form einer Gruppenarbeit von maximal drei Studenten bzw. Studentinnen zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und den Anforderungen nach § 23 Absatz 1 entspricht. § 25 Meldung und Zulassung zur MBA-dissertation(1) Die Meldung erfolgt per Antragsformular beim Prüfungsausschuß. (2) Während der Bearbeitung der MBA-dissertation kann der Student bzw. die Studentin auch Prüfungen ablegen; dies gilt nicht als Ausnahmegrund für Verlängerungsgenehmigungen nach § 24 Absatz 2. (3) Bei vorliegendem Nachweis der Prüfungsleistungen des 1. Semesters wird durch den Prüfungsausschuß die Zulassung ausgesprochen und das Thema entsprechend § 24 ausgegeben. § 26 Besondere Forderungen an eine MBA-dissertation(1) Die MBA-dissertation ist von dem Studenten bzw. der Studentin mit einer Erklärung darüber zu versehen, daß er bzw. sie die Arbeit selbständig verfaßt, in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen, einschließlich der angegebenen oder beschriebenen Software, verwendet hat. (2) Die MBA-dissertation ist in englischer oder deutscher Sprache (Festlegung des Erstgutachters bzw. der Erstgutachterin), fristgemäß, in für wissenschaftliche Veröffentlichungen üblicher Form vierfach im Prüfungsamt einzureichen. (3) Der Abgabezeitpunkt ist im Prüfungsamt aktenkundig zu machen. § 27 Bewertung der MBA-dissertation(1) Wird die MBA-dissertation ohne einen vom Prüfungsausschuß anerkannten Grund nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet und ist zu wiederholen. (2) Die MBA-dissertation ist von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu begutachten und zu bewerten. Einer bzw. eine soll derjenige bzw. diejenige sein, der bzw. die die Arbeit ausgegeben und betreut hat. Mindestens ein Prüfer bzw. eine Prüferin ist ein Professor bzw. eine Professorin. (3) Bewertet ein Prüfer bzw. eine Prüferin die Arbeit mit "nicht ausreichend", so ist ein weiterer Prüfer bzw. eine weitere Prüferin zu bestellen. Bewertet der zusätzlich bestellte dritte Prüfer bzw. die dritte Prüferin die Arbeit ebenfalls mit "nicht ausreichend", ist die MBA-dissertation zu wiederholen. Dazu wird ein neues Thema beantragt. Im positiven Fall ergibt sich die endgültige Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Prüfer bzw. Prüferinnen, die eine positive Bewertung vorgenommen haben. (4) Für die Bewertung gilt § 12. § 28 Verteidigung der MBA-dissertation(1) Voraussetzungen für die Verteidigung der MBA-dissertation sind
(2) Im Verteidigungsverfahren beweist der Student bzw. die Studentin, daß er bzw. sie in der Lage ist, wissenschaftliche Erkenntnisse und eigene Ergebnisse in Vortragsform, unterstützt mit modernen Mitteln, vorzutragen und in einem wissenschaftlichen Disput inhaltlich und methodisch überzeugend darzustellen. (3) Die Verteidigung ist in der Regel öffentlich. Die Nichtöffentlichkeit von Verteidigungen ist vom Prüfungsausschuß zu verfügen. (4) Zur Verteidigung setzt der Prüfungsausschuß eine Prüfungskommission ein, der ein Professor bzw. eine Professorin vorsteht. Die Kommission besteht aus mindestens 2 und maximal 5 Prüfern bzw. Prüferinnen, wobei zwei in der Regel die Prüfer bzw. Prüferinnen der Diplomarbeit sind. (5) Jedes Kommissionsmitglied vergibt eine Verteidigungsnote nach § 12 Absatz 2. Das arithmetische Mittel der Noten ergibt die durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende zu verkündende Verteidigungsnote, die protokolliert wird. Es gilt § 12 Absatz 4. (6) Für das Verteidigungsverfahren gelten die Regularien für mündliche Prüfungen. § 29 Wiederholung von MBA-dissertation und Verteidigung(1) Die MBA-dissertation kann, wenn sie mit "nicht ausreichend" bewertet wurde oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung der MBA-dissertation ist jedoch nur zulässig, wenn der Student bzw. die Studentin von dieser Möglichkeit nicht bei der ersten MBA-dissertation Gebrauch gemacht hat. Das neue Thema der MBA-dissertation wird in angemessener Frist - in der Regel innerhalb von drei Monaten - ausgegeben. Versäumt der Student bzw. die Studentin, der bzw. die eine MBA-dissertation wiederholen muß, innerhalb von drei Monaten ein neues Thema zu beantragen, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, daß der Kandidat bzw. die Kandidatin das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. (2) Die Verteidigung der MBA-dissertation kann, wenn sie mit "nicht ausreichend" bewertet wurde oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Versäumt der Student bzw. die Studentin, der bzw. die die Verteidigung erstmals nicht bestanden hat bzw. dessen bzw. deren Verteidigung als nicht bestanden gewertet wird, sich innerhalb von drei Monaten erneut zur Verteidigung zu melden, erlischt der Prüfungsanspruch; es sei denn, daß der Kandidat bzw. die Kandidatin das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. (3) § 13 Absatz 7 gilt entsprechend. VI. Schlußbestimmungen§ 30 Inkrafttreten und BekanntmachungDiese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse der Fachbereichsräte der Fachbereiche Wirtschaft sowie Landwirtschaft/Ökotrophologie/Landespflege vom 16. Juni 1998 und des Senats der Fachhochschule Anhalt vom 15. Juli 1998 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 1998. Köthen, 12. Januar 1999 Der Rektor Anlage 1 - Bestandteile der Hochschulprüfung
1. Pflichtfächer:
2. Wahlpflichtfächer - optionals: (2 sind auszuwählen)
3. Abschlußarbeit (MBA-dissertation):
Anlage 2: Studienverlauf entsprechend der Regelstudienzeit
Der konkrete Studienverlauf incl. der Stundentafel nach Lehrgebieten und Semestern ist veröffentlicht in der Studienordnung des MBA-Studienganges International Trade. |
![]() |
Site erstellt durch KREADO Studio |
| Letzte Aktualisierung: 04.10.2002
|
|